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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mages GmbH
 

1. Geltungsbereich & allgemeine Bedingungen

1.1. Alle Aufträge für zahntechnische Leistungen der Mages GmbH werden nach den hier festgelegten allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch für den Fall, dass eine Bezahlung durch bzw. an Dritte erfolgt. Abweichende Bestimmungen oder Leistungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer (Mages GmbH) bestätigt werden. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Aufhebung des Gebotes der Schriftform durch mündliche Absprachen nicht erfolgt.

1.2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Ausland gefertigt werden. Dabei entsprechen sämtliche gelieferten Produkte dem deutschen Qualitätsstandard.

2. Preise

2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zum, am Tag der Lieferung, gültigen Preis, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tag der Ausstellung gültigen Preise und basieren auf der Annahme, dass die angefragte Leistung voll umfänglich vom Auftragnehmer durchgeführt wird. Bei einer Reduzierung des Leistungsumfangs (z.B. Zwischenprodukt) können die Kosten der Einzelpositionen des abgegebenen Kostenvoranschlags erheblich abweichen. Alle Kostenvoranschläge werden äußerst sorgfältig erstellt; sie können jedoch immer nur vorhersehbare Aufwendungen berücksichtigen und sind nur diesbezüglich verbindlich.

2.2. Aufgrund der verwendeten Materialien in der Herstellung (Edelmetalle, Keramiken usw.) kann es nach der Abgabe des Kostenvoranschlages zu Kostenerhöhungen kommen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, diese ohne weitere Begründung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs und Preises an den Auftraggeber weiterzugeben.

2.3. Mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag, die sich nicht aufgrund der verwendeten Materialien ergibt, um bis zu 10% erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, ohne dass es einer gesonderten Information durch den Auftragnehmer bedarf. Sollte sich der Angebotspreis (Kostenvoranschlag) diesbezüglich um mehr als 10% erhöhen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung hierüber per E-Mail informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, der Preiserhöhung innerhalb von 3 Tagen, ab Zugang der Informations-E-Mail zu widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung und findet eine Einigung der Vertragsparteien nicht statt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.

3. Versand und Lieferbedingungen

3.1. Der nationale Versand erfolgt, sofern durch die Mages GmbH beauftragt, auf Gefahr der Mages GmbH. Haftungsansprüche sind auf den Materialwert der jeweiligen Sendung begrenzt.

3.2. Der innereuropäische Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden der Mages GmbH; er kann je-doch über einen Abholauftrag durch eine Anmeldung bei der Mages GmbH beauftragt werden.

3.3. Haftungsansprüche aus Gefahren des internationalen Versandweges sind auf den jeweiligen Materialwert begrenzt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

3.4. Die Mages GmbH behält sich vor, eine Lieferung von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) abhängig zu machen oder aber per Nachnahme zu verschicken. Hierfür bedarf es keiner Begründung.

 

3.5. Die veranschlagten Lieferzeiten sind nach bestem Wissen geschätzte Angaben. Sie werden um den Zeitraum verlängert, um den die Ausführung der Lieferung (z.B. durch Art und Umfang der Arbeiten oder durch höhere Gewalt) verzögert wird. Überschreitungen der veranschlagten Lieferzeiten berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vertragsrücktritt oder zu Schadensersatzansprüchen.

3.6. Die Mages GmbH gerät mit der Lieferung erst in Verzug, nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von mindestens zwei Wochen; beides darf nicht in einem Schreiben ausgesprochen werden.

4. Nachbesserung/Ersatzlieferung & Gewährleistung

4.1. Sofort nach Empfang hat der Auftraggeber die Arbeiten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Arbeit als genehmigt.

4.2. Für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stellt der Auftraggeber sämtliche bei der Arbeit verwendeten („alten“) Modelle und Arbeitsunterlagen zur Verfügung. Insbesondere auch die beanstandete Arbeit selbst, auch wenn diese nur noch aus Einzelteilen oder Splittern bestehen sollte. Eine Verwendung der beanstandeten Arbeit als Provisorium wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auf Anfrage im Ausnahmefall die Verwendung als Provisorium genehmigen.

4.3. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen. Neue Abformungen sind der Reklamation beizufügen.

4.4. Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftragnehmer. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, wird ausgeschlossen. Sofern Nachpräparationen vom Auftraggeber vorgenommen werden wird hierdurch der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwirkt.

4.5. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

4.6. Basiert die Herstellung der zahntechnischen Arbeiten auf der Grundlage von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten elektronischen Daten (Leistungsdaten), so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung, da eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungsdaten nicht erfolgen kann. Es haftet ausschließlich der Auftraggeber.

4.7. Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Verwendung und Behandlung gewährt.

4.8. Die Gewährleistungsfrist für Verblendmetallkeramik-Kronen & -Brücken beträgt fünf, für andere Arbeiten drei Jahre. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißmaterialien (z.B. Zähne, Kunststoffverblendungen) beträgt 2 Jahre. Verschleißteile, wie z.B. aktivierbare Friktionselemente sind von der Gewährleistung ausgenommen.

4.9. Der Versand von Nachbesserungs-, Ersatz- oder Gewährleistungsarbeiten erfolgt einmalig auf Kosten und Gefahr der Mages GmbH; jeder weitere Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden der Mages GmbH, er kann jedoch ebenfalls über einen Abholauftrag durch eine Anmeldung bei der Mages GmbH beauftragt werden.

5. Arbeitsunterlagen

5.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Auf die Qualität der eingesandten Arbeitsunterlagen (Abformungen und Modelle), die Grundlage der in Auftrag gegebenen Arbeiten sind, hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Die Arbeitsunterlagen sind für den Sitz im Mund des Patienten von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die bereits im Vorfeld mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Nachbesserung zurückgesandt werden, oder es können neue Arbeitsunterlagen angefordert werden. Der Versand hierfür geht zu Lasten des Auftraggebers. Für mögliche Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen hat in jedem Falle der Auftraggeber einzustehen.

5.2. Alle Arbeiten werden nach den vom Auftraggeber im Laborauftragsformular angegebenen Anforderungen gefertigt. Verzichtet der Auftraggeber neben den zwingend festzuhaltenden Anforderungen (Material & Zahnfarbe) auf eine weitere Konkretisierung, so wird die Arbeit nach den technischen Erfordernissen auf Basis der gemachten Angaben hergestellt. Eine Konkretisierung der Anforderungen durch den Auftraggeber nach Eingang der Arbeit im Labor erfolgt zu Lasten des Auftraggebers.

5.3. Wird bei Fertigung einer herausnehmbaren Prothese nach der Aufstellung der Zähne eine Umstellung erforderlich, so erfolgt diese einmalig kostenfrei. Jede weitere Umstellung erfolgt kostenpflichtig zuzüglich einer aufwandsabhängigen Versandkostenpauschale.

6. Material- und Zubehör

6.1. Die für die Fertigung der Arbeiten benötigten Material- (z.B. Edelmetalle, Zähne) und Zubehörteile (z.B. Ge-schiebe, Gelenke) werden sämtlich vom Auftragnehmer
gestellt. Es besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer, vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Zubehörteile zu verarbeiten. Diese können mit einem Verarbeitungszuschlag belegt werden.

6.2. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen in keinem Fall zu Lasten des Auftragnehmers. Die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile erfolgt mit der gleichen Sorgfalt, die der Auftragnehmer in eigenen Angelegenheiten aufwendet. Der Auftragnehmer haftet mit dieser Sorgfalt.

7. Zahlungen

7.1. Für die monatlichen Sammelaufstellungen wird ein 21-tägiges Zahlungsziel gewährt. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen wird dem Auftraggeber ein handelsüblicher Skonto-Abzug in Höhe von 2% auf den Leistungsbetrag gewährt. Material ist von der Skontierung ausgenommen. Für Einzelrechnungen gilt ein 10-tägiges Zahlungsziel.

7.2. Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,5%. Im Falle des Verzugs der Summe aus einer Sammelaufstellung, sind die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aufrechnen.

7.3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

7.4. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoring-Gesellschaft abtreten. Diese tritt dann an die Stelle des Auftragnehmers als Forderungsinhaber. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Gewährte Skonti bleiben von der Abtretung unberührt.

8. Abnahmeverpflichtung

Mit Übermittlung des Auftragsformulars („Laborauftrag“) und/oder der physischen Arbeitsgrundlage (z.B. Abformung) wird die Beauftragung der Mages GmbH durch den Auftraggeber verbindlich. Entstehende Kosten durch eine mögliche Verweigerung der Abnahme trägt ausschließlich der Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Mages GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Vor Übergang des Eigentums an der gelieferten Arbeit ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

9.2. Mit Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, an den Auftragnehmer ab (in Höhe des gesamten Leistungsauftrages). Forderungen und/oder Einwände des Patienten gegenüber dem Auftraggeber sind gegenüber dem Auftragnehmer unerheblich. Die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Arbeiten darf der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits vorab (mit dem Abschluss des Vertrages) zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Mages GmbH. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (C15G) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen, die an eine Factoring-Gesellschaft geleistet werden, ist der Sitz dieser Gesellschaft.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich der aufgeführten Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Nutzen der unwirksamen möglichst nahekommt.

*Stand Juli 2021. Änderungen vorbehalten

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